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§ 8 WFG. 1938

Fassungen
26.02.1938 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 49/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 826.02.193831.12.1999 BGBl. Nr. 49/1938 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnhäuserförderungsgesetz 1938

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.02.1938BGBl. Nr. 49/1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

WFG. 1938

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 8, (1) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte), die die Bauförderung durch den Bund gemäß Paragraph eins, anstreben, haben das Gesuch beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (Bundes-Wohn- und Siedlungsamt) einzureichen. Dem Gesuch sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Behelfe anzuschließen, insbesondere der Nachweis, daß das Bauvorhaben von der zuständigen Baubehörde bereits genehmigt ist, ferner der Grundbuchsauszug und der Grundbesitzbogen hinsichtlich des Baugrundes, der Bauplan, die Baubeschreibung und eine zergliederte, nach den durch Verordnung festzusetzenden Richtlinien aufgestellte Darstellung (Kostenvoranschlag) des zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamterfordernisses. Als Gesamterfordernis haben bei Anwendung dieses Gesetzes die Baukosten zuzüglich des reinen Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) zu gelten; hiebei ist als reiner Wert der Wert des Baugrundes (Baurechtes) nach Abzug der etwa darauf haftenden Lasten zu verstehen.

  1. Absatz 2,Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte), der die Übernahme der Bürgschaft gemäß Paragraph eins,, Absatz 1, a, anstrebt, hat gleichzeitig mit der Einbringung des Gesuches nachzuweisen:
    1. Litera a
      daß er Eigenmittel in der Höhe von mindestens 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses (Absatz 1) verfügbar hat; bei Ermittlung der Höhe der verfügbaren Eigenmittel ist auch der reine Wert des Baugrundes (Baurechtes) mit höchstens 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses in Anschlag zu bringen;
    2. Litera b
      daß ihm zur Deckung des restlichen Gesamterfordernisses erst- und zweitstellige Hypothekardarlehen zu angemessenen Bedingungen zugesichert worden sind, wobei für die Höhe des unter der Voraussetzung der Übernahme der Bürgschaft durch den Bund zu gewährenden zweitstelligen Hypothekardarlehens die Bestimmungen des Paragraph 2,, Absatz 1, c und d, zu beobachten sind;
    3. Litera c
      in welcher Weise der den Betrag der Eigenmittel übersteigende Teil des Gesamterfordernisses (Absatz 1) bis zur Zuzählung des Gegenwertes der erst- und zweitstelligen Hypothekardarlehen bestritten wird.

Schlagworte

Wohnamt

Gesetzesnummer

10011232

Dokumentnummer

NOR12144685

Alte Dokumentnummer

N9193812278I