Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhäuserförderungsgesetz 1938
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 8. (1) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte), die die Bauförderung durch den Bund gemäß § 1 anstreben, haben das Gesuch beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (Bundes-Wohn- und Siedlungsamt) einzureichen. Dem Gesuch sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Behelfe anzuschließen, insbesondere der Nachweis, daß das Bauvorhaben von der zuständigen Baubehörde bereits genehmigt ist, ferner der Grundbuchsauszug und der Grundbesitzbogen hinsichtlich des Baugrundes, der Bauplan, die Baubeschreibung und eine zergliederte, nach den durch Verordnung festzusetzenden Richtlinien aufgestellte Darstellung (Kostenvoranschlag) des zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamterfordernisses. Als Gesamterfordernis haben bei Anwendung dieses Gesetzes die Baukosten zuzüglich des reinen Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) zu gelten; hiebei ist als reiner Wert der Wert des Baugrundes (Baurechtes) nach Abzug der etwa darauf haftenden Lasten zu verstehen.Paragraph 8, (1) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte), die die Bauförderung durch den Bund gemäß Paragraph eins, anstreben, haben das Gesuch beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (Bundes-Wohn- und Siedlungsamt) einzureichen. Dem Gesuch sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Behelfe anzuschließen, insbesondere der Nachweis, daß das Bauvorhaben von der zuständigen Baubehörde bereits genehmigt ist, ferner der Grundbuchsauszug und der Grundbesitzbogen hinsichtlich des Baugrundes, der Bauplan, die Baubeschreibung und eine zergliederte, nach den durch Verordnung festzusetzenden Richtlinien aufgestellte Darstellung (Kostenvoranschlag) des zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamterfordernisses. Als Gesamterfordernis haben bei Anwendung dieses Gesetzes die Baukosten zuzüglich des reinen Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) zu gelten; hiebei ist als reiner Wert der Wert des Baugrundes (Baurechtes) nach Abzug der etwa darauf haftenden Lasten zu verstehen.
(2)Absatz 2,Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte), der die Übernahme der Bürgschaft gemäß § 1, Absatz 1, a, anstrebt, hat gleichzeitig mit der Einbringung des Gesuches nachzuweisen:Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte), der die Übernahme der Bürgschaft gemäß Paragraph eins,, Absatz 1, a, anstrebt, hat gleichzeitig mit der Einbringung des Gesuches nachzuweisen:
daß er Eigenmittel in der Höhe von mindestens 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses (Absatz 1) verfügbar hat; bei Ermittlung der Höhe der verfügbaren Eigenmittel ist auch der reine Wert des Baugrundes (Baurechtes) mit höchstens 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses in Anschlag zu bringen;
daß ihm zur Deckung des restlichen Gesamterfordernisses erst- und zweitstellige Hypothekardarlehen zu angemessenen Bedingungen zugesichert worden sind, wobei für die Höhe des unter der Voraussetzung der Übernahme der Bürgschaft durch den Bund zu gewährenden zweitstelligen Hypothekardarlehens die Bestimmungen des § 2, Absatz 1, c und d, zu beobachten sind;daß ihm zur Deckung des restlichen Gesamterfordernisses erst- und zweitstellige Hypothekardarlehen zu angemessenen Bedingungen zugesichert worden sind, wobei für die Höhe des unter der Voraussetzung der Übernahme der Bürgschaft durch den Bund zu gewährenden zweitstelligen Hypothekardarlehens die Bestimmungen des Paragraph 2,, Absatz 1, c und d, zu beobachten sind;
in welcher Weise der den Betrag der Eigenmittel übersteigende Teil des Gesamterfordernisses (Absatz 1) bis zur Zuzählung des Gegenwertes der erst- und zweitstelligen Hypothekardarlehen bestritten wird.
Dokumentnummer
NOR12144685
Alte Dokumentnummer
N9193812278I