Rechtstracker.at

§ 9 WFG. 1938

Fassungen
13.02.1940 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 913.02.194031.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 926.02.193812.02.1940 BGBl. Nr. 49/1938 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnhäuserförderungsgesetz 1938

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

13.02.1940

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

WFG. 1938

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über die Ansuchen um Übernahme der Bürgschaft und um Gewährung des Bundeszuschusses entscheidet nach freiem Ermessen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bundeskommissärs zur Überwachung der Preisentwicklung. Hiebei sind Bauvorhaben in denjenigen Ortsgemeinden vorzugsweise zu berücksichtigen, die durch geeignete Maßnahmen (wie Überlassung von billigen Baugründen, Einräumung von Baurechten, Tragung oder wesentliche Ermäßigung der Bauaufschließungskosten und dergleichen) die Errichtung von Wohnhäusern fördern.
  2. Absatz 2,Bauvorhaben, deren Ausführung vor Erledigung des Ansuchens um Übernahme der Bürgschaft durch den Bundesschatz oder um Gewährung des Bundeszuschusses begonnen wird, können nicht berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3,Als beratende Stelle für die Zusagen auf Übernahme der Bürgschaft und auf Gewährung des Bundeszuschusses wird ein Beirat eingesetzt, der aus je zwei Vertretern des Finanzbundes, des Gewerbebundes, des Industriellenbundes, der Ingenieurkammern und des Gewerkschaftsbundes zu bestehen hat. Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm bestellter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die näheren Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Beirates, über dessen Wirkungskreis sowie über das Verfahren vor ihm werden durch Verordnung getroffen.
  4. Absatz 4,Die aufrechte Erledigung von Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 erfolgt in Form eines bedingten, rechtsverbindlich wirkenden Vorbescheides auf Übernahme der Bürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes für das zweitstellige Hypothekardarlehen, beziehungsweise auf Gewährung des Bundeszuschusses.
  5. Absatz 5,Der bedingte Vorbescheid darf in einen endgültigen Bescheid nur dann umgewandelt werden, wenn innerhalb einer im Vorbescheide festzusetzenden, Frist nachgewiesen wird, daß
    1. Litera a
      seit Erlassung des Vorbescheides eine Veräußerung der Liegenschaft (des Baurechtes) nicht stattgefunden hat,
    2. Litera b
      das Bauvorhaben benützbar vollendet ist,
    3. Litera c
      sonstige im bedingten Vorbescheide etwa vorgesehene Voraussetzungen zutreffen.

Anmerkung

zuletzt geändert durch dRGBl. I S 299/1940

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Gesetzesnummer

10011232

Dokumentnummer

NOR40223538