Rechtstracker.at

Art. 5 § 2 Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland

Fassungen
01.01.1940 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 2394/1939 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 201.01.194031.12.1999 dRGBl. I S 2394/1939 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 2394 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1940dRGBl. I S 2394/1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots ist beim Amtsgericht des Heimatorts des Schiffes zu stellen. Unterliegt das Schiff der Pflicht zur Eintragung in das Schiffsregister, so kann der Antrag erst nach Eintragung der Veräußerung des Schiffes gestellt werden. Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von Schiffsgläubigern anzugeben.
  2. Absatz 2,Auf Grund des Antrags erläßt das Gericht das Aufgebot. Dieses enthält:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Antragstellers und des Schiffes;
    2. Ziffer 2
      die Aufforderung an die Schiffsgläubiger, ihre Pfandrechte binnen der Aufgebotsfrist anzumelden;
    3. Ziffer 3
      die Androhung, daß die Pfandrechte der Schiffsgläubiger, die sich nicht melden, erlöschen, soweit nicht ihre Forderungen dem Antragsteller bekannt sind.
  3. Absatz 3,Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. Sie läuft von dem Tage der ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger.
  4. Absatz 4,Das Aufgebot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichtsanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt.
  5. Absatz 5,Von den Anmeldungen ist der Antragsteller zu benachrichtigen. Auf sein Begehren ist das Verfahren einzustellen.
  6. Absatz 6,Nach Ablauf der Aufgebotsfrist spricht das Gericht mit Beschluß aus, daß die Pfandrechte der Schiffsgläubiger erlöschen, deren Forderungen weder angemeldet wurden noch dem Antragsteller bekannt sind. Forderungen, die der Antragsteller angegeben hat (Absatz eins,) oder die bei Gericht rechtzeitig angemeldet wurden, sind ausdrücklich vorzubehalten. Eine Anmeldung gilt auch dann als rechtzeitig, wenn sie nach Ablauf der Aufgebotsfrist, aber vor Erlaß des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses vorgenommen worden ist.
  7. Absatz 7,Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen; das Gericht kann die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10011237

Dokumentnummer

NOR12144699

Alte Dokumentnummer

N9193912331I