Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 2394/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 2394 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
Sechster Abschnitt
Gerichtskosten
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(1)Absatz eins,Für Geschäfte des Registergerichts und für Beweisaufnahmen nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und dem Flößereigesetz werden Gerichtskosten auch in der Ostmark ausschließlich nach den Vorschriften der Reichskostenordnung erhoben. Für Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz gelten jedoch in der Ostmark an Stelle des § 13 der Reichskostenordnung die Vorschriften des § 17 der Verordnung über Gerichtsgebühren und sonstige Justizkosten im Lande Österreich vom 27. März 1939 (Reichsgestzbl. I S 583).Für Geschäfte des Registergerichts und für Beweisaufnahmen nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und dem Flößereigesetz werden Gerichtskosten auch in der Ostmark ausschließlich nach den Vorschriften der Reichskostenordnung erhoben. Für Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz gelten jedoch in der Ostmark an Stelle des Paragraph 13, der Reichskostenordnung die Vorschriften des Paragraph 17, der Verordnung über Gerichtsgebühren und sonstige Justizkosten im Lande Österreich vom 27. März 1939 (Reichsgestzbl. I S 583).
(2)Absatz 2,Im Reichsgau Sudetenland wird für das Aufgebotsverfahren nach Artikel V die im § 33 des Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr erhoben; die allgemeinen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes finden Anwendung.Im Reichsgau Sudetenland wird für das Aufgebotsverfahren nach Artikel römisch fünf die im Paragraph 33, des Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr erhoben; die allgemeinen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
NOR12144704
Alte Dokumentnummer
N9193912336I