Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1012/1940 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 1012 aus 1940, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 11Paragraph 11
(Zu § 7 des WGG)(Zu Paragraph 7, des WGG)
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,) (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,) (3)Absatz 3,Der Preis für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) darf nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden, als es nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Wohnungsbewirtschaftung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des Fremd- und Eigenkapitals, einer ordnungsmäßigen Abschreibung und zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen erforderlich ist. Maßgeblich sind die Verhältnisse zur Zeit der ersten Überlassung der Wohnungen. Der Preis für die Veräußerung von Wohnungsbauten ist unter Berücksichtigung gleicher wirtschaftlicher Erwägungen so zu berechnen, daß die Selbstkosten des Wohnungsunternehmens einschließlich von Bauzinsen und erforderlichen Rücklagen und Rückstellungen gedeckt werden.
Dokumentnummer
NOR12144753
Alte Dokumentnummer
N9194011855Y