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§ 11 WGGDV

Fassungen
31.03.1979 bis 31.12.2009 — dRGBl. I S 1012/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1131.03.197931.12.2009 dRGBl. I S 1012/1940 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1012 aus 1940, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.03.1979dRGBl. I S 1012/1940

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

WGGDV

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 11

(Zu Paragraph 7, des WGG)

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)
  3. Absatz 3,Der Preis für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) darf nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden, als es nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Wohnungsbewirtschaftung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des Fremd- und Eigenkapitals, einer ordnungsmäßigen Abschreibung und zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen erforderlich ist. Maßgeblich sind die Verhältnisse zur Zeit der ersten Überlassung der Wohnungen. Der Preis für die Veräußerung von Wohnungsbauten ist unter Berücksichtigung gleicher wirtschaftlicher Erwägungen so zu berechnen, daß die Selbstkosten des Wohnungsunternehmens einschließlich von Bauzinsen und erforderlichen Rücklagen und Rückstellungen gedeckt werden.

Schlagworte

Fremdkapital

Gesetzesnummer

10011239

Dokumentnummer

NOR12144753

Alte Dokumentnummer

N9194011855Y