Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940dRGBl. römisch eins S 1499/1940
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 17Paragraph 17
§ 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Schiffsregister eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Dritten ein anderes, nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.Paragraph 16, gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (Paragraph 16, Absatz eins, Satz 1) im Schiffsregister eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Dritten ein anderes, nicht unter Paragraph 16, fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.