Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940dRGBl. römisch eins S 1499/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 21Paragraph 21
(1)Absatz eins,In den Fällen des § 18 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters eingetragen werden.In den Fällen des Paragraph 18, kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters eingetragen werden.
(2)Absatz 2,Der Widerspruch wird auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung des durch die Berichtigung des Schiffsregisters Betroffenen eingetragen. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, ohne daß eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144956
alte Dokumentnummer
N9194054302J