Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1499/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1499/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1499/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1499/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Zweiter Abschnitt
Eintragung und Inhalt der Schiffshypothek

Paragraph 24

  1. Absatz eins,Bei der Eintragung einer Schiffshypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag in das Schiffsregister eingetragen werden. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts und der Forderung kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
  2. Absatz 2,Wird die Schiffshypothek für das Darlehen einer Kreditanstalt eingetragen, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht worden ist, so genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsmäßig zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12144959

alte Dokumentnummer

N9194054305J