Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940dRGBl. römisch eins S 1499/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 27Paragraph 27
(1)Absatz eins,Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Schiffs mit einer Schiffshypothek die Befugnis vorbehalten, eine andere dem Umfang nach bestimmte Schiffshypothek mit dem Rang vor jener Schiffshypothek eintragen zu lassen.
(2)Absatz 2,Der Vorbehalt muß bei der Schiffshypothek eingetragen werden, die zurücktreten soll.
(3)Absatz 3,Wird das Schiff veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.
(4)Absatz 4,Ist das Schiff vor der Eintragung der Schiffshypothek, welcher der Vorrang beigelegt ist, mit einer Schiffshypothek ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang keine Wirkung, soweit die mit dem Vorbehalt eingetragene Schiffshypothek infolge der Zwischenbelastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144962
Alte Dokumentnummer
N9194054308J