Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940dRGBl. römisch eins S 1499/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 44Paragraph 44
(1)Absatz eins,Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über; der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus dem zwischen ihm und dem Eigentümer bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Besteht für die Forderung eine Gesamtschiffshypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 69.Besteht für die Forderung eine Gesamtschiffshypothek, so gelten für diese die Vorschriften des Paragraph 69,
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144979
alte Dokumentnummer
N9194054325J