Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940dRGBl. römisch eins S 1499/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
Dritter Abschnitt
Die Geltendmachung der Schiffshypothek
§ 47Paragraph 47
(1)Absatz eins,Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Schiff und den Gegenständen, auf die sich die Schiffshypothek erstreckt, nur im Wege der Zwangsvollstreckung suchen.
(2)Absatz 2,Bei einer Gesamtschiffshypothek kann der Gläubiger die Befriedigung aus jedem der Schiffe ganz oder zu einem Teil suchen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144982
Alte Dokumentnummer
N9194054328J