Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940dRGBl. römisch eins S 1499/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 64Paragraph 64
(1)Absatz eins,Die Schiffshypothek erlischt, wenn sie mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft; § 57 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Schiffshypothek erlischt, wenn sie mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft; Paragraph 57, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Schiffshypothek erlischt nicht, solange die Forderung besteht oder zugunsten eines Dritten als bestehend gilt. Der Eigentümer kann als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung in das Schiff betreiben; Zinsen aus dem Schiff gebühren ihm nicht.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144999
Alte Dokumentnummer
N9194054345J