Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940dRGBl. römisch eins S 1499/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 71Paragraph 71
Verzichtet der Gläubiger einer Gesamtschiffshypothek nur an einem der Schiffe auf die Schiffshypothek, so steht dem Eigentümer dieses Schiffs die Befugnis nach § 57 Abs. 3 nicht zu. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger nach § 66 mit seinem Recht an einem der Schiffe ausgeschlossen wird.Verzichtet der Gläubiger einer Gesamtschiffshypothek nur an einem der Schiffe auf die Schiffshypothek, so steht dem Eigentümer dieses Schiffs die Befugnis nach Paragraph 57, Absatz 3, nicht zu. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger nach Paragraph 66, mit seinem Recht an einem der Schiffe ausgeschlossen wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12145006
alte Dokumentnummer
N9194054352J