Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1499 aus 1940, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 75Paragraph 75
(1)Absatz eins,Für Forderungen, die aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, kann eine Schiffshypothek in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbeitrag, bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Schiffsregister eingetragen werden.
(2)Absatz 2,Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
(3)Absatz 3,Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Schiffshypothek ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, ergänzende Vorschriften zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12145010
alte Dokumentnummer
N9194054356J