Rechtstracker.at

§ 75

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 75 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1499 aus 1940, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 75

  1. Absatz eins,Für Forderungen, die aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, kann eine Schiffshypothek in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbeitrag, bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Schiffsregister eingetragen werden.
  2. Absatz 2,Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
  3. Absatz 3,Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Schiffshypothek ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, ergänzende Vorschriften zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12145010

alte Dokumentnummer

N9194054356J