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Art. 22 § 14

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 § 14 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

römisch zwei. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen

Paragraph 14

  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung ist eine beglaubigte Abschrift aus dem Schiffsregister, aus der der letzte Registerstand zu ersehen ist, und eine Liste der dem Antragsteller bekannten Schiffsgläubiger anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, etwas anderes ergibt, nur bewilligt werden, wenn der Verpflichtete als Eigentümer des Schiffs eingetragen ist. Ist der Verpflichtete nicht als Eigentümer eingetragen, so sind die zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144898

Alte Dokumentnummer

N9194041533L