Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 23Artikel 22, Paragraph 23
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 23Paragraph 23
An die Stelle der im § 178 Abs. 1 der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Mitteilung hat der Richter die von den Schiffsgläubigern angemeldeten Forderungen und, falls Schiffshypotheken für zukünftige Forderungen oder einen Höchstbetrag im Schiffsregister eingetragen sind, die Beträge, mit denen diese Forderungen entstanden sind, bekanntzugeben.An die Stelle der im Paragraph 178, Absatz eins, der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Mitteilung hat der Richter die von den Schiffsgläubigern angemeldeten Forderungen und, falls Schiffshypotheken für zukünftige Forderungen oder einen Höchstbetrag im Schiffsregister eingetragen sind, die Beträge, mit denen diese Forderungen entstanden sind, bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144907
Alte Dokumentnummer
N9194041542L