Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 25Artikel 22, Paragraph 25
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 25Paragraph 25
(1)Absatz eins,Die Eintragung der Erteilung des Zuschlags im Schiffsregister (§ 183 Abs. 3 der Exekutionsordnung) hat die Folge, daß weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, daß die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.Die Eintragung der Erteilung des Zuschlags im Schiffsregister (Paragraph 183, Absatz 3, der Exekutionsordnung) hat die Folge, daß weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, daß die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
(2)Absatz 2,Nach Rechtskraft des Zuschlags sind auf Ansuchen der Beteiligten die nach der Eintragung der Zuschlagserteilung gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144909
Alte Dokumentnummer
N9194041544L