Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 279/1982dRGBl. römisch eins S 1609 aus 1940, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 41Artikel 22, Paragraph 41
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 41Paragraph 41
(1)Absatz eins,Eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung angeordnete Untersagung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines eingetragenen Rechts an einem solchen Schiff oder Schiffsbauwerk ist, wenn das Registergericht die Anordnung erlassen hat, von Amts wegen in das Register einzutragen, sonst ist das Registergericht um die Eintragung zu ersuchen.
(2)Absatz 2,Auf die Sicherungsbeschlagnahme im Sinn des Protokolls Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe zum Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen vom 25. Jänner 1965, BGBl. Nr. 278/1982, ist, soweit nicht dieses Protokoll anderes bestimmt, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teiles der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.Auf die Sicherungsbeschlagnahme im Sinn des Protokolls Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe zum Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen vom 25. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,, ist, soweit nicht dieses Protokoll anderes bestimmt, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teiles der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144925
Alte Dokumentnummer
N9194041560L