Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23 § 2Artikel 23, Paragraph 2
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 2Paragraph 2
Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk des Gemeinschuldners oder an einem für den Gemeinschuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen, so kann der Gläubiger von dem Masseverwalter die Befriedigung seines Anspruchs verlangen.Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk des Gemeinschuldners oder an einem für den Gemeinschuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung nach Paragraph 10, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen, so kann der Gläubiger von dem Masseverwalter die Befriedigung seines Anspruchs verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144928
Alte Dokumentnummer
N9194041563L