(2)Absatz 2,1. Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots ist bei dem Amtsgericht zu stellen, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird. Antragsberechtigt ist im Fall des § 6, wer das Schiff seit zehn Jahren im Eigenbesitz hat; in den Fällen der §§ 13, 66, 67 der Eigentümer des Schiffs oder Schiffsbauwerks, im Fall des § 13 überdies, wer auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Im Fall des § 66 ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 58 eingetragen ist, und bei einer Gesamtschiffshypothek außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Schiffe oder Schiffsbauwerke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.1. Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots ist bei dem Amtsgericht zu stellen, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird. Antragsberechtigt ist im Fall des Paragraph 6,, wer das Schiff seit zehn Jahren im Eigenbesitz hat; in den Fällen der Paragraphen 13, 66, 67, der Eigentümer des Schiffs oder Schiffsbauwerks, im Fall des Paragraph 13, überdies, wer auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Im Fall des Paragraph 66, ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach Paragraph 58, eingetragen ist, und bei einer Gesamtschiffshypothek außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Schiffe oder Schiffsbauwerke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.
Auf Grund des Antrags erläßt das Gericht das Aufgebot. Dieses enthält
die Bezeichnung des Antragstellers und des Schiffs oder Schiffsbauwerks,
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte binnen der Aufgebotsfrist anzumelden,
die Bezeichnung der beim Unterbleiben der Anmeldung eintretenden Rechtsnachteile. Sie bestehen in den Fällen der §§ 6, 13, 66 in dem Ausschluß der nicht angemeldeten Rechte, im Fall des § 67 aber darin, daß der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem Schiff oder Schiffsbauwerk nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen kann und daß sein Recht auf diesen erlischt, wenn er sich nicht vor Ablauf von dreißig Jahren nach der Zustellung des den Ausschluß aussprechenden Beschlusses bei der Hinterlegungsstelle meldet.die Bezeichnung der beim Unterbleiben der Anmeldung eintretenden Rechtsnachteile. Sie bestehen in den Fällen der Paragraphen 6, 13, 66, in dem Ausschluß der nicht angemeldeten Rechte, im Fall des Paragraph 67, aber darin, daß der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem Schiff oder Schiffsbauwerk nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen kann und daß sein Recht auf diesen erlischt, wenn er sich nicht vor Ablauf von dreißig Jahren nach der Zustellung des den Ausschluß aussprechenden Beschlusses bei der Hinterlegungsstelle meldet.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Wochen betragen. Sie läuft vom Tag der ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger. Hängt im Fall des § 67 die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Wochen betragen. Sie läuft vom Tag der ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger. Hängt im Fall des Paragraph 67, die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.
Das Aufgebot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt. Ist das Aufgebot im Fall des § 13 oder des § 66 nicht auf Antrag des Eigentümers erlassen worden, so ist es diesem von Amts wegen mitzuteilen.Das Aufgebot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt. Ist das Aufgebot im Fall des Paragraph 13, oder des Paragraph 66, nicht auf Antrag des Eigentümers erlassen worden, so ist es diesem von Amts wegen mitzuteilen.
Von den Anmeldungen ist der Antragsteller zu benachrichtigen. Auf sein Begehren ist das Verfahren einzustellen.
Wird durch eine Anmeldung das vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags behauptete Recht bestritten, so ist nach Beschaffenheit des Falls entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem die Ausschließung aussprechenden Beschluß das angemeldete Recht vorzubehalten. Eine Anmeldung gilt auch dann als rechtzeitig, wenn sie nach Ablauf der Aufgebotsfrist, aber vor Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses vorgenommen wird.
Nach Ablauf der Aufgebotsfrist spricht das Gericht mit Beschluß aus, daß die angedrohten Rechtsnachteile eingetreten sind. Im Fall des § 67 kann der Beschluß erst dann erlassen werden, wenn der Schuldbetrag hinterlegt ist.Nach Ablauf der Aufgebotsfrist spricht das Gericht mit Beschluß aus, daß die angedrohten Rechtsnachteile eingetreten sind. Im Fall des Paragraph 67, kann der Beschluß erst dann erlassen werden, wenn der Schuldbetrag hinterlegt ist.
Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Das Gericht kann die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger anordnen.