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§ 3

Fassungen
ab 24.06.1982 — BGBl. Nr. 279/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute24.06.1982 BGBl. Nr. 279/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1591 aus 1940, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.06.1982BGBl. Nr. 279/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister werden getrennt geführt.
  2. Absatz 2,In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und anderen Seefahrzeuge (Seeschiffe) eingetragen, die nach Paragraphen 2, 26, des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184) zur Führung der Reichsflagge berechtigt sind.
  3. Absatz 3,In das Binnenschiffsregister werden die zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Als Binnenschiffe gelten auch Tragflügelboote, Fähren sowie schwimmende Bagger, Kräne, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher "Art". Es können nur eingetragen werden:
    1. Ziffer eins
      Schiffe, die für die Beförderung von Gütern verwendet werden, mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 10 Metertonnen;
    2. Ziffer 2
      andere Schiffe mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 5 Kubikmetern;
    3. Ziffer 3
      Schiffe, die eine eigene Triebkraft von wenigstens 50 PS haben;
    4. Ziffer 4
      Tankschiffe, Schlepper und Stoßboote.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144773

alte Dokumentnummer

N9194041408L