Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 279/1982dRGBl. römisch eins S 1591 aus 1940, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister werden getrennt geführt.
(2)Absatz 2,In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und anderen Seefahrzeuge (Seeschiffe) eingetragen, die nach §§ 2, 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184) zur Führung der Reichsflagge berechtigt sind.In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und anderen Seefahrzeuge (Seeschiffe) eingetragen, die nach Paragraphen 2, 26, des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184) zur Führung der Reichsflagge berechtigt sind.
(3)Absatz 3,In das Binnenschiffsregister werden die zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Als Binnenschiffe gelten auch Tragflügelboote, Fähren sowie schwimmende Bagger, Kräne, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher Art. Es können nur eingetragen werden:In das Binnenschiffsregister werden die zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Als Binnenschiffe gelten auch Tragflügelboote, Fähren sowie schwimmende Bagger, Kräne, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher "Art". Es können nur eingetragen werden:
Schiffe, die für die Beförderung von Gütern verwendet werden, mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 10 Metertonnen;
andere Schiffe mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 5 Kubikmetern;
Schiffe, die eine eigene Triebkraft von wenigstens 50 PS haben;
Tankschiffe, Schlepper und Stoßboote.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144773
alte Dokumentnummer
N9194041408L