Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 31Paragraph 31
(1)Absatz eins,Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf es der Bewilligung nach § 29 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf es der Bewilligung nach Paragraph 29, nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2)Absatz 2,Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Schiffsregisters auf Grund einer Bewilligung nach § 29 nur mit seiner Zustimmung eingetragen werden, sofern nicht der Fall des § 21 vorliegt.Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Schiffsregisters auf Grund einer Bewilligung nach Paragraph 29, nur mit seiner Zustimmung eingetragen werden, sofern nicht der Fall des Paragraph 21, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144801
Alte Dokumentnummer
N9194041436L