Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 38Paragraph 38
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung einer solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung einer solchen gilt Paragraph 37, nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144808
Alte Dokumentnummer
N9194041443L