Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1591/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1591/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1591/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1591/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 47

  1. Absatz eins,Bei einer Schiffshypothek, die für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder aus einem Wechsel oder einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier eingetragen ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird. Die Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.
  2. Absatz 2,Dies gilt nicht, wenn eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach Paragraph 74, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144817

Alte Dokumentnummer

N9194041452L