Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 49Paragraph 49
(1)Absatz eins,Sind in einer Abteilung des Schiffsregisters mehrere Eintragungen zu bewirken, zwischen denen ein Rangverhältnis besteht, so erhalten sie die der Zeitfolge des Eingangs der Anträge entsprechende Reihenfolge; sind die Anträge gleichzeitig eingegangen, so ist im Schiffsregister zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.
(2)Absatz 2,Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind und zwischen denen ein Rangverhältnis besteht, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Schiffsregister zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang nachsteht.
(3)Absatz 3,Abs. 1, 2, gelten nicht, soweit das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.Absatz eins, 2,, gelten nicht, soweit das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144819
Alte Dokumentnummer
N9194041454L