Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 52Paragraph 52
(1)Absatz eins,Werden mehrere Schiffe mit einer Schiffshypothek oder mit einem Nießbrauch belastet, so ist auf dem Blatt jedes Schiffs die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn nachträglich noch ein anderes Schiff mit einem derartigen an einem Schiff bestehenden Recht belastet wird.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen einer Mitbelastung ist von Amts wegen zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144822
Alte Dokumentnummer
N9194041457L