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§ 62

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1591 aus 1940, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 62

  1. Absatz eins,In den Fällen der Paragraphen 17, 20, Absatz eins, Satz 2 sowie beim Übergang des Eigentums an dem Schiff oder beim Erwerb einer Schiffspart sind die im Paragraph 18, genannten Personen verpflichtet, das Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief beim Registergericht einzureichen. Das gleiche gilt in den Fällen des Paragraph 17, von dem Auszug aus dem Schiffszertifikat. Zur Einreichung verpflichtet ist auch der Schiffer, sobald sich das Schiff im Heimathafen (Heimatort) oder in dem Hafen befindet, wo das Registergericht seinen Sitz hat. Paragraph 19, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,In anderen Fällen kann das Registergericht den Inhaber der Schiffsurkunde in den Reichsgauen der Ostmark nach Paragraph 19, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, im Reichsgau Sudetenland nach Paragraph 50, Absatz 6, des Gesetzes über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen zur Einreihung anhalten.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, 3, ist das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144832

Alte Dokumentnummer

N9194041467L