Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1591 aus 1940, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 62Paragraph 62
(1)Absatz eins,In den Fällen der §§ 17, 20 Abs. 1 Satz 2 sowie beim Übergang des Eigentums an dem Schiff oder beim Erwerb einer Schiffspart sind die im § 18 genannten Personen verpflichtet, das Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief beim Registergericht einzureichen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 17 von dem Auszug aus dem Schiffszertifikat. Zur Einreichung verpflichtet ist auch der Schiffer, sobald sich das Schiff im Heimathafen (Heimatort) oder in dem Hafen befindet, wo das Registergericht seinen Sitz hat. § 19 gilt entsprechend.In den Fällen der Paragraphen 17, 20, Absatz eins, Satz 2 sowie beim Übergang des Eigentums an dem Schiff oder beim Erwerb einer Schiffspart sind die im Paragraph 18, genannten Personen verpflichtet, das Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief beim Registergericht einzureichen. Das gleiche gilt in den Fällen des Paragraph 17, von dem Auszug aus dem Schiffszertifikat. Zur Einreichung verpflichtet ist auch der Schiffer, sobald sich das Schiff im Heimathafen (Heimatort) oder in dem Hafen befindet, wo das Registergericht seinen Sitz hat. Paragraph 19, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,In anderen Fällen kann das Registergericht den Inhaber der Schiffsurkunde in den Reichsgauen der Ostmark nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, im Reichsgau Sudetenland nach § 50 Abs. 6 des Gesetzes über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen zur Einreihung anhalten.In anderen Fällen kann das Registergericht den Inhaber der Schiffsurkunde in den Reichsgauen der Ostmark nach Paragraph 19, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, im Reichsgau Sudetenland nach Paragraph 50, Absatz 6, des Gesetzes über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen zur Einreihung anhalten.
(3)Absatz 3,In den Fällen des § 20 Abs. 1, 3 ist das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar zu machen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, 3, ist das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144832
Alte Dokumentnummer
N9194041467L