Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
Sechster Abschnitt
Die Beschwerde
§ 75Paragraph 75
(1)Absatz eins,Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
(2)Absatz 2,Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach Paragraph 56, einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144845
Alte Dokumentnummer
N9194041480L