Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1591/1940dRGBl. römisch eins S 1591/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 84Paragraph 84
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144854
Alte Dokumentnummer
N9194041489L