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§ 84

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1591/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 84 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1591/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1591/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1591/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 84

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:

  1. Ziffer eins
    wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. Ziffer 2
    wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. Ziffer 3
    wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  4. Ziffer 4
    wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
  5. Ziffer 5
    wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  6. Ziffer 6
    wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144854

Alte Dokumentnummer

N9194041489L