Rechtstracker.at

§ 92

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1591/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 92 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1591/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1591/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1591/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 92

Vorbehalten bleibt der Erlaß einer Verordnung über das Verfahren, nach dem ein Schiffsregister oder Schiffsbauregister, das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden gekommen ist, wiederhergestellt wird, und nach dem vernichtete oder abhanden gekommene Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, ersetzt werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Schiffsregisters oder Schiffsbauregisters die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144862

Alte Dokumentnummer

N9194041497L