Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
I. Zuständigkeit der Beamten, Einrichtung des Registers im allgemeinenrömisch eins. Zuständigkeit der Beamten, Einrichtung des Registers im allgemeinen
§ 1Paragraph eins
Die Geschäfte des Registergerichts sind von dem Richter zu erledigen, soweit nicht nach der Schiffsregisterordnung oder nach dieser Verfügung der Urkundsbeamte der Geschäftstelle zuständig ist.
Dokumentnummer
NOR40040459