Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 12Paragraph 12
(1)Absatz eins,Jede Eintragung ist vom Richter und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist die Unterzeichnung der Eintragung dem Rechtspfleger übertragen, so unterzeichnet als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein vom Behördenvorstand bevollmächtigter Kanzleibeamter oder Justizangestellter.
(2)Absatz 2,Der Tag der Eintragung ist von dem Urkundsbeamten in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR40040470