Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Jede Eintragung ist vom Richter und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist die Unterzeichnung der Eintragung dem Rechtspfleger übertragen, so unterzeichnet als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein vom Behördenvorstand bevollmächtigter Kanzleibeamter oder Justizangestellter.
  2. Absatz 2,Der Tag der Eintragung ist von dem Urkundsbeamten in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040470