Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 16

  1. Absatz eins,Ist auf einem Registerblatt für Neueintragungen kein Raum mehr oder ist das Registerblatt unübersichtlich geworden, so ist es umzuschreiben. Ein Registerblatt kann umgeschrieben werden, wenn es durch die Umschreibung wesentlich vereinfacht wird. Enthält ein Registerband nur noch wenige gültige Registerblätter und erscheint daher die Ausscheidung des Bandes zweckmäßig, so können die noch gültigen Registerblätter umgeschrieben werden. Ein umgeschriebenes Blatt ist zu schließen.
  2. Absatz 2,In der Aufschrift des Blattes ist auf das bisherige Blatt zu verweisen. Die Eintragungsvermerke sind so zu fassen, daß tunlichst nur ihr gegenwärtiger Inhalt auf das neue Blatt übertragen wird. Dabei sollen regelmäßig Veränderungen in den für die Eintragung selbst bestimmten Spalten eingetragen werden. Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Eintragung, so sind die aus dem Register ersichtlichen Personen, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, vorher zu hören. In der dritten Abteilung ist der Tag der ersten Eintragung eines Rechts mitzuübertragen. Für rot unterstrichene, insbesondere gelöschte Eintragungen gilt Paragraph 15, Absatz 4, Satz 2. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz "umgeschrieben" zu versehen und zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief ist dem Registergericht einzureichen.
  4. Absatz 4,Die Umschreibung ist dem eingetragenen Eigentümer und den aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040474