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94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 18Paragraph 18
Ist das Registerblatt zu schließen (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1) so ist in der Aufschrift ein Schließungsvermerk unter Angabe des Grundes der Schließung einzutragen. In den Fällen der §§ 15, 16 ist das neue Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche Seiten des Registerblatts, soweit sie Eintragungen enthalten, rot zu durchkreuzen. Ist das Registerblatt zu schließen (Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,) so ist in der Aufschrift ein Schließungsvermerk unter Angabe des Grundes der Schließung einzutragen. In den Fällen der Paragraphen 15, 16, ist das neue Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche Seiten des Registerblatts, soweit sie Eintragungen enthalten, rot zu durchkreuzen.