Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 24Paragraph 24
Die Eintagungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 23 gilt entsprechend. Die Eintagungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. Paragraph 23, gilt entsprechend.
Dokumentnummer
NOR40040482