Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 26Paragraph 26
(1)Absatz eins,Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über
die Erteilung von Abschriften aus dem Schiffsregister oder den Registerakten;
die Gestattung der Einsicht in die Registerakten;
die Erteilung von Auskünften, Zeugnissen und Bescheinigungen in den gesetzlich oder in allgemeinen Verwaltungsanordnungen vorgesehenen Fällen;
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Registerakten an andere Behörden.
(2)Absatz 2,Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für
die Beglaubigung von Abschriften aus dem Schiffsregister;
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Konkurses sowie um Eintragung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens;
die Berichtigung der Eintragungen des Namens, Berufs oder Wohnorts natürlicher Personen im Schiffsregister.
Dokumentnummer
NOR40040484