Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Oberlandesgerichtspräsidenten können die selbständige Erledigung der nach Paragraph eins, vom Richter zu bearbeitenden Geschäfte des Schiffsregisters dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Rechtspfleger übertragen.
  2. Absatz 2,Von der Übertragung sind jedoch folgende Geschäfte ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      die gerichtlichen Verfügungen bei Anlegung und Schließung eines Registerblatts, insbesondere über die Eintragung des Schiffs und deren Löschung, ferner gerichtliche Verfügungen über die Eintragung einer Eigentumsänderung, eines Nießbrauchs, einer Vormerkung oder eines Widerspruchs;
    2. Ziffer 2
      die gerichtlichen Verfügungen auf Anträge, bei denen ein Ausländer beteiligt ist;
    3. Ziffer 3
      die Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen;
    4. Ziffer 4
      die Ausstellung des Flaggenzeugnisses nach Paragraph 64, der Schiffsregisterordnung.
    Dem Anmerkung, gegenstandslos) der Justiz bleibt vorbehalten, auch eine Übertragung dieser Geschäfte oder einzelner von ihnen zuzulassen.
  3. Absatz 3,Ist eine durch richterliche Maßnahmen erzwingbare Handlung trotz einmaliger Fristsetzung oder Aufforderung von dem Verpflichteten nicht vorgenommen, so ist die Sache dem Richter vorzulegen.
  4. Absatz 4,Der Rechtspfleger soll die ihm übertragenen Sachen dem Richter vorlegen,
    1. Litera a
      wenn sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten ergeben,
    2. Litera b
      wenn er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Richters abweichen will,
    3. Litera c
      wenn eine Mitteilung oder Anfrage an eine ausländische Behörde oder ein Bericht an den Anmerkung, gegenstandslos) der Justiz oder an eine andere oberste Reichsbehörde erforderlich wird.
  5. Absatz 5,Soweit die Eingänge durch die Geschäftsstelle dem Richter vorzulegen sind, kann sich dieser die Erledigung der übertragenen Geschäfte ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er die richterliche Bearbeitung der Sache wegen rechtlicher Schwierigkeit oder tatsächlicher Verwicklung oder wegen der Tragweite der Entscheidung für erforderlich hält. Der Richter kann sich, auch soweit ihm die Eingänge nicht vorgelegt werden, die Erledigung im Einzelfall vorbehalten. Er kann sich darauf beschränken, zu bestimmen, wie zu einer Rechtsfrage Stellung zu nehmen ist. Der Rechtspfleger übernimmt nach Maßgabe dieser Bestimmung die weitere selbständige Bearbeitung der Sache. Der Richter kann auch anordnen, dass ihm der Rechtspfleger den Entwurf einer Verfügung vorlegt.
  6. Absatz 6,Wird die Änderung einer Entscheidung des Rechtspflegers verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter, dem die Sache vom Rechtspfleger vorzulegen ist. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040461

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/dj/1941/42/P3/NOR40040461