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§ 34

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 34

Abteilung II: Die Eigentümer

  1. Absatz eins,In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
    2. Ziffer 2
      in Spalte 2:
      1. Litera a
        der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen Mitreeder, bei einer offenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden Gesellschafter; soweit hiernach eine natürliche Person einzutragen ist, ist zugleich einzutragen, daß ihre Reichsangehörigkeit festgestellt ist;
      2. Litera b
        bei mehreren Eigentümern die im Paragraph 51, der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
      3. Litera c
        bei einer Reederei der Korrespondentreeder; die Bezeichnung "Korrespondentreeder" ist zu unterstreichen;
    3. Ziffer 3
      in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen Mitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei besteht, ist ein waagrechter Strich zu ziehen;
    4. Ziffer 4
      in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;
    5. Ziffer 5
      in Spalte 5:
      1. Litera a
        bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein, Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der zuständigen Behörde usw.);
      2. Litera b
        der Verzicht auf das Eigentum;
      3. Litera c
        die Übertragung einer Schiffspart und der Zeitpunkt des Verlusts der Reichsangehörigkeit eines Mitreeders sowie des Übergangs einer Schiffspart auf einen Ausländer in den Fällen des Paragraph 3, des Gesetzes betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 - RGBl. S. 319 -;
      4. Litera d
        die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
      5. Litera e
        die Schutzvermerke (Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz eins, der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
      6. Litera f
        die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und die Änderungen in der Person des Korrespondentreeders;
      7. Litera g
        die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
  2. Absatz 2,Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040492