Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
3. Flaggenzeugnisse
§ 50Paragraph 50
(1)Absatz eins,Das Flaggenzeugnis nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 (RGBl. S. 319) wird durch die deutsche konsularische Vertretung im Ausland nach den näheren Anordnungen des Reichsministers des Auswärtigen erteilt.Das Flaggenzeugnis nach Paragraph 12, Absatz eins, des Gesetzes, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 (RGBl. S. 319) wird durch die deutsche konsularische Vertretung im Ausland nach den näheren Anordnungen des Reichsministers des Auswärtigen erteilt.
(2)Absatz 2,Für das Flaggenzeugnis nach § 64 der Schiffsregisterordnung dient Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) als Muster. Das Flaggenzeugnis ist vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. § 12 Abs. 3 des in Abs. 1 bezeichneten Gesetzes ist zu beachten.Für das Flaggenzeugnis nach Paragraph 64, der Schiffsregisterordnung dient Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) als Muster. Das Flaggenzeugnis ist vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. Paragraph 12, Absatz 3, des in Absatz eins, bezeichneten Gesetzes ist zu beachten.
Schlagworte
RGBl. I S. 319/1899
Dokumentnummer
NOR40040510