Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
ab 01.01.1941 — DJ S 42/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52 heute01.01.1941 DJ S 42/1941 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsregisterverfügung

Kundmachungsorgan

DJ S 42/1941

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1941DJ S 42/1941

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

5. Meßbrief und Eichschein

Paragraph 52

  1. Absatz eins,Das Registergericht hat auf den Meßbriefen oder Eichscheinen die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblattes und das Datum der Eintragung, ferner bei Seeschiffen das Unterscheidungssignal und der Heimathafen, bei Binnenschiffen der Heimatort anzugeben. Der Vermerk ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.
  2. Absatz 2,Mefbriefe oder Eichscheine sind dem Eigentümer auszuhändigen.

Gesetzesnummer

10011245

Dokumentnummer

NOR40040512