Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
5. Meßbrief und Eichschein
§ 52Paragraph 52
(1)Absatz eins,Das Registergericht hat auf den Meßbriefen oder Eichscheinen die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblattes und das Datum der Eintragung, ferner bei Seeschiffen das Unterscheidungssignal und der Heimathafen, bei Binnenschiffen der Heimatort anzugeben. Der Vermerk ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.
(2)Absatz 2,Mefbriefe oder Eichscheine sind dem Eigentümer auszuhändigen.
Dokumentnummer
NOR40040512