Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 56Paragraph 56
Die Einrichtung des Schiffsbauregisters ergibt sich aus dem als Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigegebenen Muster *1). Die Einrichtung des Schiffsbauregisters ergibt sich aus dem als Anlage 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) beigegebenen Muster *1).
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*1) Die Probeeintragungen sind nur Beispiele, nicht Teile dieser Verfügung.
Dokumentnummer
NOR40040516