Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsregisterverfügung
Kundmachungsorgan
DJ S 42/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 7Paragraph 7
(1)Absatz eins,Zu jedem Registerblatt sind Registerakten nach den Vorschriften der Aktenordnung vom 28. November 1934 (Sonderdruck Nr. 6 der Deutschen Justiz) anzulegen.
(2)Absatz 2,Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückgegeben werden.Die Urkunden und Abschriften, die nach Paragraph 59, der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückgegeben werden.
(3)Absatz 3,Betrifft ein Schriftstück der im Abs. 2 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern derselben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.Betrifft ein Schriftstück der im Absatz 2, bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern derselben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.
Dokumentnummer
NOR40040465