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§ 1

Fassungen
15.05.1942 bis 31.12.2009 — dRGBl. I S 273/1942 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.05.194231.12.2009 dRGBl. I S 273/1942 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gütezeichenverordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 273 aus 1942, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.05.1942dRGBl. I S 273/1942

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Zeichen, die nach den Satzungen und sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen von Verbänden, Organisationen und anderen Stellen dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse oder Leistungen einer Mehrheit von Gewerbetreibenden nach ihrer Beschaffenheit zu kennzeichnen (Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen), dürfen innerhalb der gewerblichen Wirtschaft nur mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers oder der von ihm ermächtigten Stelle, innerhalb der Ernährungswirtschaft nur mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm bestimmten Stellen angebracht und geführt werden.
  2. Absatz 2,Amtliche Prüf-, Beglaubigungs- und ähnliche Zeichen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft oder der Ernährungswirtschaft oder auf Teilen solcher Erzeugnisse angebracht werden, gelten nicht als Zeichen im Sinne des Absatz eins,

Anmerkung

ÜR: Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 468/1992

Schlagworte





Gütezeichen, Prüfzeichen, Gewährzeichen, Beglaubigungszeichen

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10011249

Dokumentnummer

NOR12145032

Alte Dokumentnummer

N9194241571L