Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gütezeichenverordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 273/1942 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 273 aus 1942, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)Absatz 2,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendete Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen dürfen bis zum 30. November 1942 weiterangebracht und weitergeführt werden. Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm ermächtigte Stelle, für die Ernährungswirtschaft der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft oder die von ihm bestimmten Stellen können die Frist auf Antrag verlängern.
Anmerkung
ÜR: Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 468/1992
Schlagworte
Gütezeichen, Prüfzeichen, Gewährzeichen
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR12145037
Alte Dokumentnummer
N9194241576L