Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 147/1943dRGBl. römisch eins S 147/1943
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
Artikel 4
Im Artikel 3 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen erhalten die Nrn. 23 und 24 folgende Fassung:Im Artikel 3 Absatz eins, der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen erhalten die Nrn. 23 und 24 folgende Fassung:
das Amtsgericht Königsberg
zum Schiffahrtsgericht für den Pregel mit Insterburger Kanal, die Alle, den Königsberger Seekanal und für die Deime bis Kilometer 8;
Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Königsberg -
das Amtsgericht Tilsit
zum Schiffahrtsgericht für die Memel mit Nebenwasserstraßen und den Rußstrom bis Ruß ausschließlich, für die Deime von Kilometer 8 an, die Gilge und die zwischen Deime und Gilge liegenden Wasserstraßen sowie für den südlichen Teil des Kurischen Haffs bis zur Einmündung der Skirwieth ausschließlich und bis Pillkoppen (Kurische Nehrung) einschließlich und für alle in diesen Teil des Kurischen Haffs einmündenden Wasserstraßen;
Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Königsberg -“
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019
Dokumentnummer
NOR12145082
Alte Dokumentnummer
N9194312360I