Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
15.04.1943 bis 31.12.2018 — dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2115.04.194331.12.2018 dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

15.04.1943dRGBl. I S 241/1943

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 21

Bekanntgabe der Schiffspfandbriefdeckung

  1. Absatz eins,Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekanntzumachen:
    1. Ziffer eins
      den Gesamtbetrag der Schiffspfandbriefe, die am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf waren;
    2. Ziffer 2
      den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen;
    3. Ziffer 3
      den Gesamtbetrag der an diesem Tage im Deckungsregister eingetragenen Wertpapiere;
    4. Ziffer 4
      den Gesamtbetrag des auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3 und des Paragraph 30, in Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes.
  2. Absatz 2,Ist nach Paragraph 6, Absatz 3, Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Absatz eins, auch für diese Ersatzdeckung.
  3. Absatz 3,Sind in dem Register Wertpapiere oder solche Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Schiffspfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Wertpapiere oder die Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
  4. Absatz 4,Der Reichswirtschaftsminister kann die Banken von der Verpflichtung zu den in Absatz eins bis 3 vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger befreien, wenn sichergestellt ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweit im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145058

Alte Dokumentnummer

N9194312085I