Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
15.04.1943 bis 31.12.2018 — dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2315.04.194331.12.2018 dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

15.04.1943dRGBl. I S 241/1943

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 23

Bilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen unter dem Nennwert

  1. Absatz eins,Sind Schiffspfandbriefe zu einem geringeren Betrag als dem Nennwert ausgegeben worden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag aufgenommen werden, der vier Fünfteilen des Mindererlöses gleichkommt. Von dem Mindererlös ist der Gewinn abzuziehen, den die Bank durch Rückkauf von Schiffspfandbriefen zu einem geringeren Betrage als dem Nennwert erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktivposten muß jährlich zu mindestens einem Vierteil abgeschrieben werden.
  2. Absatz 2,In keinem Jahr dürfen die nach den Vorschriften des Absatz eins, in die Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelte des Überschusses, den die Darlehnszinsen für das Bilanzjahr ergeben, wenn von ihnen die Pfandbriefzinsen und außerdem ein Vierteil vom Hundert der Gesamtsumme der Darlehnsforderungen abgezogen werden; auch dürfen die bezeichneten Aktivposten zusammen nicht den Betrag der gesetzlichen Rücklage übersteigen.
  3. Absatz 3,Die durch die Ausgabe der Schiffspfandbriefe entstandenen Kosten mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provisionen sind ihrem vollen Betrage nach zu Lasten des Jahres zu verrechnen, in dem sie entstanden sind.
  4. Absatz 4,Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Darlehnsschuldner für die auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktiven der Bilanz aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145060

Alte Dokumentnummer

N9194312087I