Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
§ 28Paragraph 28
Bestellung eines Treuhänders
(1)Absatz eins,Der Reichswirtschaftsminister bestellt bei jeder Schiffspfandbriefbank nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter für ihn; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
(2)Absatz 2,Die Obliegenheiten des Treuhänders können auch dem im § 4 Abs. 3 vorgesehenen Kommissar übertragen werden.Die Obliegenheiten des Treuhänders können auch dem im Paragraph 4, Absatz 3, vorgesehenen Kommissar übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145065
Alte Dokumentnummer
N9194312092I