Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
§ 33Paragraph 33
Vergütung für den Treuhänder
(1)Absatz eins,Der Treuhänder kann von der Schiffspfandbriefbank eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist dem Reichswirtschaftsminister anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt der Reichswirtschaftsminister den Betrag fest.
(2)Absatz 2,Werden nach § 28 Abs. 3 die Obliegenheiten des Treuhänders dem Kommissar übertragen, so regelt sich die Vergütung nach § 4 Abs. 3.Werden nach Paragraph 28, Absatz 3, die Obliegenheiten des Treuhänders dem Kommissar übertragen, so regelt sich die Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145070
Alte Dokumentnummer
N9194312097I