Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
15.04.1943 bis 31.12.2018 — dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3815.04.194331.12.2018 dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

15.04.1943dRGBl. I S 241/1943

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 38

Bestrafung von Verstößen gegen die Deckungsvorschriften

  1. Absatz eins,Wer für eine Schiffspfandbriefbank wissentlich Schiffspfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, der durch die nach Paragraph 20, im Deckungsregister eingetragenen Werte und das in der Verwahrung des Treuhänders befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bestraft.
  2. Absatz 2,Die gleiche Strafe trifft den, der für eine Schiffspfandbriefbank wissentlich über eine im Deckungsregister eingetragene Darlehnsforderung oder über ein dort eingetragenes Wertpapier durch Veräußerung oder Belastung verfügt oder auf eine im Deckungsregister eingetragene Schiffshypothek verzichtet, obwohl die übrigen Deckungswerte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Schiffspfandbriefe nicht genügen, sowie den, der dem Paragraph 30, Absatz 2, Satz 2 zuwider es unterläßt, bei der Rückzahlung eines Darlehns das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.
  3. Absatz 3,Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe allein erkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145075

Alte Dokumentnummer

N9194312102I